Familienbeihilfe in Österreich
Familienbeihilfe berechnen
Was ist die Familienbeihilfe?
Die Familienbeihilfe – vielerorts ist der Ausdruck Kinderbeihilfe noch stark in Verwendung – gilt in Österreich als eine der wichtigsten Säulen der Familienförderung. Sie ist eine direkte Transferleistung an die Anspruchsberechtigten, welche dazu gedacht ist, Kosten auszugleichen, welche unterhaltspflichtigen Eltern gegenüber den Kindern entstehen. Neben dem privaten Interesse der Eltern, ist die Familie auch im gesellschaftlichen Sinne vom unschätzbaren Wert. Sie sichert nicht nur den Weiterbestand der Gesellschaft, sondern erfüllt auch die Grundbedürfnisse der Kinder und sorgt für deren Erziehung wie auch Entwicklung.
Wann und warum wurde die Familienbeihilfe eingeführt?
Das erste Familienlastenausgleichsgesetz, kurz FLAG, wurde im Jahr 1955 erlassen. Die Intention dieses Gesetzes, welche auch heute noch die gleiche Gültigkeit hat, wird im Ausschussbericht zum FLAG sehr treffend beschrieben:
“Der Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung, die die Ernährung, Bekleidung, häusliche Unterbringung und Erziehung von Kindern verursacht, ist nicht nur eine Forderung der sozialen Gerechtigkeit, sondern auch eine gesellschaftliche Existenznotwendigkeit.”

Das Instrument, welches diesen Lastenausgleich zwischen Personen ohne Unterhaltspflichten und unterhaltspflichtigen Eltern gewährleistet, ist der Familienlastenausgleichsfonds, abgekürzt FLAF. Ein Unterschied zwischen Arm und Reich wird hierbei gemäß dem umstrittenen “Gießkannenprinzip”, nach welchem alle das Gleiche erhalten, nicht gemacht.
Wie oft politisch urgiert, hat die Einführung der Familienbeihilfe nicht unbedingt zum Ansteigen der Geburtenrate beigetragen. In Wohlstands- und Sozialstaaten wie Österreich geht der Trend hin zu einem Kind pro Frau. Derzeit liegt der Durchschnitt bei 1,53 Kindern
Wie wird die Familienbeihilfe finanziert?
In diesen Fonds fließen Anteile der Körperschafts- und Einkommenssteuer, Beiträge von Dienstgebern auf Grundlage der Brutto-Lohnsummen aller unselbständig Beschäftigten, Beiträge aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wie auch Abgaben der Bundesländer. Damit trägt prinzipiell jede Bevölkerungsgruppe zum FLAF bei, wenn auch zu einem unterschiedlichen Grad. Auf die Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe haben jedoch nur Personen mit Kindern Anspruch.
Wer darf Familienbeihilfe beziehen?

Wer seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt, hat Anspruch auf Familienbeihilfe, unabhängig davon, ob er einer Beschäftigung nachgeht bzw. ein sonstiges Einkommen bezieht oder nicht. Nach einer Scheidung gilt dasselbe Prinzip, wobei 1967 ein Passus im Familienlastenausgleichsgesetz zugunsten des geldunterhaltspflichtigen Elternteils geändert wurde, nach welchem nicht nur der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt in den Genuss dieser wirtschaftlichen Entlastung kommt. Somit wird beim geldunterhaltspflichtigen Elternteil die Familienbeihilfe zum Teil auf den Geldunterhalt angerechnet und dieser dementsprechend reduziert.
Der Anspruch besteht für alle Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Anspruch auf Familienbeihilfe haben demnach:
- österreichische Staatsbürger
- EU/EWR sowie Schweizer Staatsbürger
- Drittstaatsangehörige, die über eine Daueraufenthaltsbewilligung für Österreich verfügen
- nach dem Asylgesetz anerkannte Flüchtlinge
- Aufenthaltsberechtigte, die gemäß dem Asylgesetz besonderen Schutz genießen
- subsidiär Schutzberechtigte, sofern eine Erwerbstätigkeit vorliegt und keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen werden
Voraussetzungen für Bürger aus der EU/EWR und der Schweiz
- Auch wenn sich die Familie ständig in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder der Schweiz aufhält, besteht in jenem Staat Anspruch auf Familienbeihilfe, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
- Sind die Eltern in unterschiedlichen Unionsmitgliedsstaaten beschäftigt, ist der Staat, in dem das Kind lebt, vorrangig für die Familienleistungen zuständig. In diesem Fall müssen jene Staaten, die höhere Familienleistungen vorsehen, eine Differenzzahlung auf ihr Leistungsniveau aufzahlen.
- NEU ab 1.1.2019: Für Unionsbürger, deren Kinder in einem anderen EU/EWR Mitgliedsstaat leben, wird die Familienbeihilfe an das Preisniveau des Wohnstaates angepasst.
Verlängerung der Familienbeihilfe für Azubis und Studenten
Für Kinder, die ihr 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, besteht nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf aus- bzw. fortgebildet werden. Ebenso in der Zeit zwischen Matura und Zivil-, Präsenz- oder Ausbildungsdienst kann Familienbeihilfe bezogen werden, sofern nach Ende des Dienstes die Berufsausbildung umgehend fortgesetzt wird. Dasselbe gilt für die Zeit zwischen dem Ende des Zivil-, Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und dem Beginn einer Ausbildung.
Vorsicht beim Studienwechsel
Ein Studienwechsel kann zum (zeitweiligen) Verlust der Familienbeihilfe führen, sofern es sich um einen “schädlichen Studienwechsel” handelt. Daher ist zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel vorliegt und falls ja, ob er schädlich ist.
Was ist ein Studienwechsel?
Als Studienwechsel gilt jede Änderung der Studienkennzahl bzw. jede Änderung der Studienrichtung, nicht aber eines Studienzweigs. Des Weiteren wird bei kombinationspflichtigen Studien eine Änderung beider Studienrichtungen als Studienwechsel verstanden. Ebenso ist die Wiederaufnahme einer ursprünglich betriebenen Studienrichtung ein Studienwechsel, sofern dazwischen eine andere Studienrichtung betrieben wurde.
Gleichzeitiges Studieren mehrerer Studienrichtungen hat hingegen keine Auswirkung auf die Familienbeihilfe, wenn im “Hauptstudium” der geforderte Leistungsnachweis erbracht werden kann.
Was ist kein Studienwechsel?
Wenn von einem alten auf einen neuen Studienplan derselben Studienrichtung gewechselt wird, besteht kein Studienwechsel. Ebenso gilt ein Studienwechsel nicht als “schädlicher Studienwechsel”, wenn die gesamte Vorstudienzeit für die Anspruchsdauer der aktuell betriebenen Studienrichtung berücksichtigt werden kann. Der Anspruch auf Familienbeihilfe bleibt auch dann unberührt, wenn das Studium aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses und ohne Verschulden des Studenten gewechselt werden muss.
Ferner gelten die Aufnahme eines Masterstudiums nach dem Abschluss des Bachelorstudiums sowie die Aufnahme eines Doktoratsstudiums nach dem Abschluss des Master- oder Diplomstudiums nicht als Studienwechsel.
Beim Wechsel des Studienortes bei gleichbleibender Studienrichtung ist eine zuvor erfolgte Vergleichbarkeitsprüfung bei der Familienbeihilfe Voraussetzung für den weiteren Bezug der Familienbeihilfe. Stellt sich dabei heraus, dass beide Studien vergleichbar sind, handelt es sich auch in diesem Fall um keinen Studienwechsel.
Wie lange bekommt man Familienbeihilfe?
- Der Anspruch auf Familienbeihilfe endet mit dem vollendeten 24. Lebensjahr.
- Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen kann die Familienbeihilfe bis 25 bezogen werden.
- Auch für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Antritt einer weiteren Berufsausbildung kann Familienbeihilfe bezogen werden, wenn das Kind das 24. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.
- Bei Studierenden besteht Anspruch, sofern die vorgesehene Studienzeit eingehalten wird und ein positiver Studienerfolg dem Finanzamt nachgewiesen werden kann.
Verlängerung der Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag
- Studierenden, die mit 24 den Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leisten bzw. davor geleistet haben, steht danach die Familienbeihilfe aufgrund der Berufsausbildung zu.
- Studierende, die wegen Berufsausbildung bis zum 24. Lebensjahr Familienbeihilfe bezogen haben, bekommen diese auch danach, wenn sie schwanger sind oder bereits ein Kind geboren haben.
- Studierende, die ein Studium von mindestens 10 Semestern Dauer betreiben, dürfen bis zu ihrem 25. Geburtstag weiterhin Familienbeihilfe beziehen, sofern sie ihr Studium im Kalenderjahr begonnen hatten, in dem sie 19 wurden und sofern sie die Mindeststudiendauer bis zum erstmöglichen Studienabschluss einhalten.
- Des Weiteren haben auch Studierende, die einen Behinderungsgrad von mindestens 50% nachweisen können, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Anspruch auf die Familienbeihilfe.
Freiwilliges soziales Jahr
Ferner kann die Bezugsdauer der Familienbeihilfe ebenfalls durch das soziale Jahr bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ausgedehnt werden. Diese Regelung gilt für Studierende, die vor ihrem 24. Geburtstag eine freiwillige soziale Hilfstätigkeit über einen Zeitraum von acht bis zwölf Monaten bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt im Inland absolviert haben.
Bezug der Familienbeihilfe während des freiwilligen sozialen Jahres
Volljährige Kinder dürfen auch während des freiwilligen sozialen Jahres Familienbeihilfe beziehen, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei einer der nachfolgenden Initiativen mitmachen:
- freiwilliges Umweltschutzjahr
- freiwilliges Sozialjahr
- europäischer Freiwilligendienst
- Gedenkdienst, Sozial- und Friedensdienst im Ausland
Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt jedoch mit der Vollendung des 24. Lebensjahres, sofern sie während des freiwilligen sozialen Jahres bezogen wurde. Außerdem müssen die Organisationen, welche Freiwilligentätigkeiten anbieten, per Bescheid vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz anerkannt werden. Üblicherweise verpflichtet man sich bei einer Freiwilligentätigkeit für sechs bis zwölf Monate. Es ist allerdings auch möglich für kürzere Zeiträume Familienbeihilfe zu beziehen, beispielsweise dann, wenn die Tätigkeit frühzeitig beendet wird. Die jeweiligen Organisationen müssen darauf hinweisen, dass Anrecht auf Familienbeihilfe besteht.
Wann gibt es keine Altersgrenze?
Für dauernd erwerbsunfähige Kinder besteht keine Altershöchstgrenze, sofern die Erwerbsunfähigkeit vor der Vollendung des 21. Lebensjahres oder im Verlauf einer Berufsausbildung vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Höhe der Familienbeihilfe
Prinzipiell gibt es für jedes Kind einen bestimmten Grundbetrag, dessen Höhe vom Alter des Kindes abhängt. Die folgenden Beträge gelten ab 1.1.2018 und bleiben auch 2019 unverändert.

Wer mehr als ein Kind hat, bekommt zusätzlich Geld pro Kind und Monat:

Lohnsteuerpflichtigen Eltern wird außerdem der Kinderabsetzbetrag gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Dieser beträgt pro Kind und Monat 58,40 Euro. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht notwendig. Obendrauf gibt es für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren jeweils im September ein Schulstartgeld von 100 Euro.
Die genaue Höhe der Familienbeihilfe lässt sich ganz leicht mit unserem Familienbeihilfenrechner herausfinden.
Wann gibt es erhöhte Familienbeihilfe?
Für erheblich behinderte Kinder wird die Familienbeihilfe um 155,90 Euro im Monat erhöht. Diese zusätzliche Beihilfe muss jedoch beantragt werden. Außerdem ist die Vorlage eines ärztlichen Attests verpflichtend. Der Grad der Behinderung bzw. die dauernde Unfähigkeit, für sich selbst zu sorgen, wird vom Sozialministeriumservice bestimmt und bescheinigt.
Wie und wo wird die Familienbeihilfe beantragt?
Seit Mai 2015 wird die Familienbeihilfe anlässlich der Geburt eines Kindes automatisch, also ohne Antragstellung, gewährt. Soweit die entsprechenden Daten ab dem Zeitpunkt der Geburt vorliegen, sind keine Wege bzw. Formulare mehr notwendig. Sofern das Kind in Österreich geboren wurde, werden die entsprechenden Daten des Kindes sowie die Personenstandsdaten der Eltern durch das Standesamt im sog. Zentralen Personenstandsregister erfasst und an die Finanzverwaltung weitergegeben.

Seitens des Finanzamts erhält man hierauf ein Schreiben, welches über den Anspruch auf Familienbeihilfe informiert. Die Überweisung auf das Konto erfolgt in der Regel automatisch. Falls dem Finanzamt noch keine Kontodaten (IBAN und BIC) vorliegen, sind diese nach Verständigung nachzureichen.
Sollte einmal die automatische Abwicklung nicht klappen, kann ein dementsprechender Antrag beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt persönlich, schriftlich oder auch online eingereicht werden. Wer sich für die elektronische Übersendung entscheidet, muss die erforderlichen Unterlagen postalisch oder persönlich nachreichen. Die Familienbeihilfe kann 5 Jahre ab dem Monat der Antragstellung rückwirkend gewährt werden.
Welche Dokumente sind erforderlich?
Zusätzlich zu den im Antragsformular gelisteten Dokumenten, können folgende Unterlagen gefordert werden:
- Bei volljährigen Kindern: Studiennachweis oder Nachweis über die Studienverzögerung oder Nachweis einer laufenden Berufsausbildung
- Bei ausländischen Staatsbürgern: Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt gemäß Aufenthalts- und Niederlassungsgesetz
- Nachweis des Zivil-, Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
- Promotionsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Reisepass
Welche Unterlagen für einen selbst zutreffen, sollte sicherheitshalber vorher telefonisch abgeklärt werden.
Wann, wem und wie wird Familienbeihilfe ausbezahlt?
Seit September 2014 wird die Familienbeihilfe monatlich (im September gemeinsam mit dem Schulstartgeld von 100 Euro) auf das Girokonto der Begünstigten überwiesen. Bis dahin erfolgten die Auszahlungen alle 2 Monate, circa Mitte des Monats.
Ausbezahlt wird die Familienbeihilfe vorrangig an den haushaltsführenden Elternteil, was in den meisten Fällen auf die Mutter zutrifft. Diese kann jedoch in schriftlicher Form zugunsten des anderen Elternteils verzichten.
Direktauszahlung der Familienbeihilfe an volljährige Kinder
Seit dem 1.9.2013 besteht für Volljährige in Ausbildung die Möglichkeit sich die Familienbeihilfe direkt auf das eigene Konto auszahlen zu lassen. Neben einem Überweisungsantrag, der beim Finanzamt gestellt werden muss, ist auch die Zustimmung der Eltern bzw. der Anspruchsberechtigten notwendig. Die Direktauszahlung kann von diesen auch widerrufen werden. Zudem kann die Direktauszahlung an ein volljähriges Kind auch vom anspruchsberechtigten Elternteil selbst beantragt werden.
Direktauszahlung für Kinder unter 18 Jahren
Für Schüler und Lehrlinge, die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann von anspruchsberechtigten Elternteilen beim Finanzamt ein Antrag auf Direktzahlung der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrags auf das Konto der Kinder gestellt werden. Die Beantragung oder Widerrufung der Direktauszahlung ist ausschließlich für jene Zeiträume möglich, für die keine Familienbeihilfe bezogen wurde. Etwaige Rückforderungen von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, beispielsweise bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen, richten sich stets an den anspruchsberechtigten Elternteil.
Wie viel dürfen volljährige Kinder dazuverdienen?
Um die Familienbeihilfe in voller Höhe erhalten zu können, dürfen volljährige Kinder maximal ein zu versteuerndes Einkommen von 10.000 Euro je Kalenderjahr erzielen. Übersteigt jedoch das Einkommen des volljährigen Kindes die Steuerbemessungsgrundlage von 10.000 Euro, ist gemäß der sog. Einschleifregelung die Familienbeihilfe in der Höhe zurückzuerstatten, in der diese Grenze überschritten wurde.
Die Steuerbemessungsgrundlage wird anhand des Einkommenssteuerbescheids des betreffenden Kalenderjahres errechnet und ist beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. Hierbei handelt es sich um die Bemessungsgrundlage der Einkommens- bzw. Lohnsteuer, exklusive des 13. und 14. Monatsgehalts. Waisenpensionen, Waisenversorgungsgenüsse sowie Lehrlingsentschädigungen erhöhen das zu versteuernde Einkommen nicht.
Die eigenen Einkünfte des Kindes werden hinsichtlich der Einhaltung des Grenzbetrags ab demjenigen Kalenderjahr geprüft, welches dem Kalenderjahr folgt, in dem das Kind sein 19. Lebensjahr vollendet.
Ersetzt der Familienbonus die Familienbeihilfe?
Keinesfalls! Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, durch welchen die Steuerlast um bis zu 1.500 Euro pro Kind und Jahr direkt reduziert wird. Solange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird, hat man ab Jänner 2019 monatlich Anspruch auf den Familienbonus plus. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes wird ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von 500 Euro im Jahr gewährt, sofern für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird.
Alleinerziehende bzw. Alleinverdienende, die aufgrund eines geringen Einkommens kaum oder keine Steuer bezahlen, haben Anspruch auf den sog. Kindermehrbetrag in Höhe von maximal 250 Euro pro Kind und Jahr.
Um vom Familienbonus Plus zu profitieren, muss das Formular E 30 ausgefüllt und beim Arbeitgeber abgegeben werden. Das Formular ist auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen zu finden. Es kann direkt auf dem Computer ausgefüllt oder auch ausgedruckt und händisch vervollständigt werden.