Familienbonus

Mit 2019 wird die finanzielle staatliche Unterstützung für Familien auf neue Beine gestellt. Die je nach Alter der Kinder gestaffelte Familienbeihilfe bleibt weiterhin, der jährliche Kinderfreibetrag sowie die Absetzmöglichkeit der Kinderbetreuungskosten entfallen jedoch. Dafür aber startete mit 1. Jänner der neue Steuerabsetzbetrag, der sich “Familienbonus” nennt.

Rund 950.000 Familien und circa 1,6 Millionen Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, sollen davon profitieren. Wer ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.700 Euro hat, kann den jährlichen Bonus von 1.500 Euro pro Kind voll ausschöpfen. Mit anderen Worten: Wird der Familienbonus beantragt, darf man sich über zusätzliche 125 Euro pro Monat auf dem Gehaltskonto freuen.

Da bei einem geringeren Verdienst ohnehin weniger Steuern gezahlt werden, fällt der Familienbonus, welcher ja als Steuerabsetzbetrag geregelt ist, geringer aus. Vollendet das Kind sein 18. Lebensjahr, wird der Familienbonus auf 500 Euro pro Jahr reduziert, sofern für den Jugendlichen weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Alleinverdienende sowie Alleinerziehende, die wenig verdienen, erhalten mit dem sog. Kindermehrbetrag eine jährliche Mindestentlastung in Höhe von 250 Euro pro Kind. Dieser entfällt allerdings, wenn über mindestens elf Monate die Mindestsicherung oder Arbeitslosengeld bezogen wurde.

Wie kommt man zum Familienbonus?

Antrag über den Arbeitgeber

Eine Möglichkeit den Familienbonus zu beantragen, ist über die Lohnverrechnung des Arbeitgebers. Dazu muss das Formular E30 zusammen mit dem Nachweis der Familienbeihilfe dem Dienstgeber vorgelegt werden, welcher in weiterer Folge dazu verpflichtet ist, die steuerliche Entlastung zu berücksichtigen. Eine Frist für die Einreichung der genannten Unterlagen gibt es keine.

Dem Finanzministerium zufolge kann der Antrag beim Dienstgeber auch im Verlauf der kommende Monate für das Jahr 2019 gestellt werden. Letzterer kann nämlich die fehlenden Monate auch noch rückwirkend nachverrechnen. Es geht also nichts verloren! Sollte dies versäumt worden sein, können die übrigen Monate über die Arbeitnehmerveranlagung rückwirkend berücksichtigt werden.

Rückwirkend über Steuererklärung

Wer lieber die zweite Option nützt, den Familienbonus zu beantragen, hat sogar bis 2020 Zeit. Dann nämlich erfolgt die Beantragung des Familienbonus über die Arbeitnehmerveranlagung bzw. die Steuererklärung rückwirkend für 2019. Insgesamt hat man dafür fünf Jahre Zeit. Man erhält dann eine einmalige Gutschrift über den Gesamtbetrag. Die Höhe des Bonus bleibt dabei unverändert. Eltern, die unregelmäßig Einkommen beziehen, getrennt lebende Mütter und Väter sowie Selbstständige können nur auf diese nachträgliche Weise vom Familienbonus profitieren.

Prinzipiell können die Eltern untereinander ausmachen, ob sie beide jeweils den halben Bonus beanspruchen – das wären dann maximal 750 Euro bzw. nach dem 18. Geburtstag des Kindes 250 Euro – oder einer von ihnen den gesamten Familienbonus beantragt. Um auch den höchstmöglichen Betrag zu erhalten, sollte derjenige Elternteil den Familienbonus beantragen, der auch das höhere Einkommen hat. Denn er zahlt mehr Steuer. Dies gilt vor allem dann zu beachten, wenn einer der Elternteile weniger als 1700 Euro brutto verdient und somit nicht in den vollen Genuss des Familienbonus käme.

Dasselbe gilt auch für getrennt lebende Eltern. Ein Beispiel: Nadine K. verdient circa 1.200 Euro brutto. Als alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern hat sie Anspruch auf einen Kindermehrbetrag von 250 Euro je Kind. Sofern ihr geschiedener Ex-Mann seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt, kann er den vollen Familienbonus beantragen.

Splitting bei getrennten Eltern

Laut Finanzministerium betreffen die häufigsten Fragen das Splitting der Steuerentlastung zwischen getrennten Eltern, was auf die freie Wahlmöglichkeit bei der Aufteilung des Familienbonus zurückzuführen ist. Dennoch besteht auch in diesen Fällen die Möglichkeit, dass der gesamte Bonus von einem Elternteil beantragt wird. Können sich die Eltern jedoch nicht einigen, wird der Familienbonus einfach zwischen beiden Eltern gesplittet. Falls beide Seiten den vollen Bonus beantragen, muss im Nachhinein gegenverrechnet sowie die Differenz nachgezahlt werden, die zu viel abgezogen wurde.

Splitting funktioniert selbstverständlich auch bei Patchwork-Familien. Demnach kann Peter S. mit seiner Ex-Partnerin den Bonus für ihre zwei gemeinsamen Kinder aufteilen und zeitgleich für das gemeinsame Kind mit seiner neuen Partnerin den Familienbonus beantragen – entweder den vollen Betrag, die Hälfte oder eben gar nichts, falls seine Partnerin den Antrag stellt. Würde S. keine Alimente für die Kinder aus seiner ersten Ehe zahlen, könnte der Familienbonus ebenso zwischen dem neuen Partner und seiner Ex-Frau gesplittet werden.

90/10-Regelung

Die 90/10-Regelung wurde für getrennt lebende Eltern zusätzlich eingeführt und ist bis 2021 befristet. Kommt zum Beispiel der getrennt lebende Vater mit mindestens 1.000 Euro pro Kind für den Großteil der Kinderbetreuungskosten sowie den Unterhalt seines unter zehnjährigen Kindes auf, hat er Anspruch auf 1.350 Euro, also 90% des Familienbonus. Seiner ehemaligen Partnerin und Kindesmutter hingegen bleiben 150 Euro bzw. 10%.

Auch diese Regelung kann ausschließlich im Nachhinein via Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Teilen sich die Eltern die Kinderbetreuungskosten, haben sie beide Anspruch auf jeweils die Hälfte des Familienbonus. Dasselbe gilt für getrennt lebende Eltern, die die 50:50-Regelung haben und somit beide die Unterhaltsverpflichtung im gleichen Ausmaß erfüllen.

Steuererlass von 1,5 Milliarden Euro pro Jahr

An dieser Maßnahme wird kritisiert, dass nicht alle Kinder den gleichen Betrag erhalten und damit ungerecht verteilt wird. Denn diejenigen, die ohnehin schon ein hohes Einkommen haben, profitieren zusätzlich davon. Demnach werden in etwa 150.000 Kinder sowie Jugendliche nicht in den Genuss dieses Bonus kommen. Der ÖVP-FPÖ-Regierung zufolge sollten jedoch primär die Familien entlastet werden, die mit Kindern wie auch Arbeit doppelt zur Gesellschaft beitragen.

Das Entlastungsvolumen umfasst geschätzterweise circa 1,5 Milliarden Euro pro Jahr. Laut den Vorhersagen des Wirtschaftsforschungsinstituts (WIFO) wird aufgrund dieser Maßnahme bis 2022 die Staatsverschuldung um weitere 1,96 Milliarde Euro ansteigen. Eigentlich macht der Steuerausfall durch den Bonus wesentlich mehr aus, doch durch die erwartete Konsumsteigerung wie auch steigende Steuereinnahmen wird er um einiges reduziert.